Kein Zurückbehaltungsrecht des ehemaligen Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern nach Beendigung der Verwaltertätigkeit
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Der ehemalige Hausverwalter kann grundsätzlich gegenüber den Wohnungseigentümern, der WEG oder dem nachfolgenden Hausverwalter kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB geltend machen, so OLG Hamm in der Entscheidung vom 22.02.2007, Aktenzeichen 15 W 181/06. Dies gilt auch dann, wenn