Kein Zurückbehaltungsrecht des ehemaligen Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern nach Beendigung der Verwaltertätigkeit
Der ehemalige Hausverwalter kann grundsätzlich gegenüber den Wohnungseigentümern, der WEG oder dem nachfolgenden Hausverwalter kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB geltend machen, so OLG Hamm in der Entscheidung vom 22.02.2007, Aktenzeichen 15 W 181/06.
Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Hausverwalter noch offene Forderungen gegen die WEG aus seiner Verwaltertätigkeit hat.
In diesem Fall, so OLG Hamm, liegt ein in § 273 I BGB vorgesehener Ausnahmefall aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses vor.
Der ehemalige Verwalter hat die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer treuhänderisch wahrgenommen. Er hat daher die Unterlagen, jederzeit für die Gemeinschaft zur Verfügung zu halten. Bereits aus dem Inhalt des Rechtsverhältnisses ergibt sich daher für ihn die Verpflichtung, die Unterlagen jederzeit zur Verfügung der Gemeinschaft zu halten.
Er kann die Unterlagen daher nicht als Druckmittel zur Begleichung seiner Honoraransprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Verwaltungstätigkeit, verwenden.