Elternzeit-Verlängerung keine Verlängerung ohne Ja – des Arbeitgebers. Wann darf der Arbeitgeber ablehnen?
|0 Comment
Ist die Elternzeit eeinmal festgelegt (§ 16 I BEEG) , kann sie nur mit Zustiummung des Arbeitgebers verlängert werden (§ 16 III) BEEG. Ein Arbeitgeber darf hierbei nicht willkürlich nach Lust und Laune entscheiden, sondern er hat eine Interessenabwäg




