Vermüllung & Messie-Syndrom in Mietwohnungen: Was Vermieter und Mieter jetzt über Kündigungen wissen müssen
„Messie“-Probleme oder starke Vermüllung sind für viele belastend – egal ob als Mieter oder Vermieter. Kann der Vermieter in solchen Fällen einfach kündigen? Und welche Rechte haben Mieter, die sich mit Vorwürfen zur Vermüllung konfrontiert sehen? Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 dazu wichtige Leitlinien gesetzt. Als erfahrener Fachanwalt im Mietrecht erkläre ich, was gilt, wie Sie sich schützen – und wie Sie Streit vermeiden können.
Was regelt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts?
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 1428/24) hat entschieden: Mieter dürfen ihre Wohnung grundsätzlich nach ihrem Geschmack nutzen – ordentlich, chaotisch oder mit Sammelleidenschaft. Erst wenn die Wohnung so vermüllt oder verwahrlost ist, dass Gefahren für die Substanz, die Nachbarn oder die Gesundheit naheliegen, kann das eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend sind konkrete Nachteile oder Risiken – nicht die persönliche Ordnungsvorstellung des Vermieters. Eine Kündigung wegen „Messie“-Problematik ist immer Einzelfallprüfung. Gerichte müssen abwägen und begründen, warum sie dem Vermieterrecht ggf. Vorrang geben.
Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter?
Mieter sind verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln. Extreme Verwahrlosung, starke Verschmutzung oder hygienische Probleme können als erhebliche Pflichtverletzung (§ 543 BGB) gelten. Bevor eine Kündigung möglich ist, muss der Vermieter fast immer zuerst abmahnen – der Mieter soll Chance zur Besserung erhalten. Erst dann ist die Kündigung möglich. Umgekehrt müssen Vermieter die Privatsphäre und Lebensweise respektieren. Jede Kündigung wegen Unordnung braucht eine dokumentierte, nachvollziehbare Begründung.
Was tun bei Vorwürfen rund um Vermüllung oder Messie-Syndrom?
Für Mieter:
1. Sprechen Sie frühzeitig offen mit dem Vermieter.
2. Nehmen Sie Beschwerden ernst, suchen Sie Lösungen (ggf. mit Unterstützung).
3. Nach Abmahnung schnell handeln, weitere Eskalation vermeiden.
4. Bei Unsicherheit rechtliche Beratung einholen.
Für Vermieter:
1. Zustand dokumentieren (Fotos, Zeugen).
2. Problem frühzeitig und konstruktiv ansprechen.
3. Abmahnung mit Frist setzen.
4. Erst dann Kündigung/Räumungsklage, mit anwaltlicher Begleitung
Häufige Fragen zur Kündigung wegen Vermüllung oder Messie-Syndrom
Kann der Vermieter kündigen, wenn „nur Unordnung“ herrscht? Nein – Kündigung nur bei schweren Pflichtverletzungen.-
Muss eine Abmahnung erfolgen? Ja; der Mieter soll Besserungschance erhalten.-
Wird das „Messie“-Syndrom als Krankheit berücksichtigt? Ja – persönliche Umstände werden von Gerichten geprüft.
Zusammenfassung:
* Kündigung bei Unordnung oder Messie-Syndrom ist kein Automatismus.
* Das BVerfG verlangt immer eine Einzelfallprüfung.
* Tipp: Dokumentieren, frühzeitig reden und rechtliche Beratung einholen




