Unwirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag – hat ein Mieter Ansprüche gegen den Vermieter, wenn er Schönheitsreparaturen bereits durchgeführt hat?
Vorab, ein Anspruch auf Erstattung solcher Aufwendungen scheidet jedenfalls aus, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der Klausel, vor Durchführung der Arbeiten, bekannt war!
Führt ein Mieter – im guten Glauben – Schönheitsreparaturen aus, weil er glaubte aufgrund der vertraglichen Schönheitsreparaturkluasel dazu verpflichtet zu sein, kann er grundsätzlich einen Ersatzsanspuch gem. § 818 BGB gegen den Vermieter haben (BGH 27.05.2009, VIII ZR 302/07). Im laufenden Mietverhältnis gilt dies grundsätzlich auch, aber hier gilt es Besonderheiten zu beachten.
Besondere Verjährungsregelungen des Mietrechts sind zu beachten.