Abfindung bei Kündigung – Ihre Rechte, Ihre Möglichkeiten
Abfindung bei Kündigung:
Wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung? Tipps von Fachanwalt, häufige Fehler, was tun im Ernstfall? Jetzt beraten lassen!
Schnell erklärt: Was ist eine Abfindung und wann bekomme ich sie?
Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, meist im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in bestimmten Fällen, vor allem bei betriebsbedingter Kündigung mit entsprechendem Hinweis im Kündigungsschreiben oder nach einer gerichtlichen Entscheidung. In der Mehrheit der Fälle wird die Abfindung jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt, etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs.
Welche gesetzlichen Ansprüche gibt es?
1. Abfindung nach Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG)
Wird Ihnen betriebsbedingt gekündigt und Sie verzichten innerhalb von drei Wochen auf eine Klage, können Sie Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr der Betriebszugehörigkeit haben. Vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber weist Sie im Kündigungsschreiben darauf hin.
2. Gerichtliche Entscheidung (§§ 9, 10 KSchG)
Kommt es zum Kündigungsschutzprozess und das Arbeitsgericht hält Ihnen eine Weiterarbeit für unzumutbar, kann das Gericht Ihr Arbeitsverhältnis beenden und Ihnen eine (meist höhere) Abfindung zusprechen. Die Höhe: bis zu 12 Monatsverdienste, in bestimmten Fällen sogar mehr – abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit.
3. Weitere Fälle: Sozialplan und Tarifverträge
Mitunter sichern auch Sozialpläne oder Tarifverträge Abfindungen zu – zum Beispiel bei größeren Personalabbaumaßnahmen oder Firmenumstrukturierungen.
Warum gibt es meistens keinen gesetzlichen Anspruch?
Viele Arbeitnehmer glauben, bei jeder Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung zu haben. Das stimmt nicht. In der Praxis ist die Abfindung das Ergebnis von Verhandlungen! Besonders nach Kündigungsschutzklagen einigen sich die Parteien oft vor Gericht auf eine Zahlung. Nur selten setzt das Gericht dann die Abfindung verbindlich fest.
So berechnet sich die Abfindung
Die „Faustformel“ nach Gesetz: 0,5 Bruttomonatsverdienste pro vollem Jahr der Beschäftigung. Ihr tatsächlicher Monatsverdienst ist die Summe aller Einkünfte aus dem letzten Monat vor der Beendigung einschließlich regelmäßig gezahlter Zulagen oder Sachbezüge.
Typische Stolperfallen für Arbeitnehmer
• Falscher Glaube an automatischen Anspruch
• Übersehen der Drei-Wochen-Frist: Sie müssen nach Zugang einer Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erheben, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz retten oder eine bessere Abfindung erzielen wollen!
• Zu schnelle Unterschrift unter Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag ohne rechtliche Prüfung
• Fehlende Berücksichtigung steuerlicher Aspekte der Abfindung (Stichwort: Fünftelregelung)
Was können Betroffene konkret tun?
1. Ruhe bewahren – nicht übereilt unterschreiben!
2. Kündigung prüfen lassen – schnell handeln: 3-Wochen-Frist beachten!
3. Rechtzeitig Beratung bei Fachanwalt suchen
4. Mögliches Verhandlungspotenzial für bessere Abfindung nutzen
5. Steuerliche Auswirkungen klären lassen
Häufige Fragen
- Habe ich Anspruch auf Abfindung, wenn ich selbst kündige?
In aller Regel nein. Nur bei besonderen Vereinbarungen, etwa Aufhebungsverträgen, ist das möglich. - Was, wenn mein Arbeitgeber keine Abfindung anbietet?
Verhandeln Sie, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – oder prüfen Sie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. - Wie lange dauert es, bis die Abfindung ausgezahlt wird?
Meist nach Ende des Arbeitsverhältnisses – der genaue Zeitpunkt kann verhandelt werden. - Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja, aber oftmals gilt die steuerliche Fünftelregelung: Dadurch verringert sich die Steuerlast
Fazit
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