Betriebsrat ist zur Überwachung des betrieblichen Eingliederungsmanagements berechtigt Namentlicher Benennung der Betroffenen stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen
Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig.
In dem zugrunde liegenden Fall besteht im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen.
Arbeitgeber muss namentlich Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen. Der Arbeitgeber durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er hat ein betriebliches Eingliederungsmanagement allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- BVerwG zum Informationsrecht des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
( Bundesverwaltungsgericht Beschluss Entscheidung
[Aktenzeichen: BVerwG 6 P 8.09] ) - Bundesarbeitsgericht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vor krankheitsbedingter Kündigung
( Bundesarbeitsgericht Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 AZR 716/06] )
- BVerwG zum Informationsrecht des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
- Vorinstanz:
- Arbeitsgericht Bonn Beschluss Entscheidung
[Aktenzeichen: 5 BV 20/10]
- Arbeitsgericht Bonn Beschluss Entscheidung
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:07.02.2012
- Aktenzeichen:1 ABR 46/10
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online