Großflächige Fachmärkte am Ortsrand haben regelmäßig negative Auswirkungen auf Funktion der Innenstadt
Verwaltungsrecht,Baurecht / Bauplanungsrecht
Großflächige Fachmärkte am Ortsrand haben regelmäßig negative Auswirkungen auf Funktion der Innenstadt
Innerstädtischer Einzelhandelsbetriebe müssten mit nicht unwesentlichen Umsatzverlusten von 10 % rechnen
Die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung für einen SB-Schuhmarkt in einem am Stadtrand gelegenen Gewerbegebiet ist rechtmäßig, da großflächige Fachmärkte am Ortsrand regelmäßig negative Auswirkungen auf die Funktion der Innenstadt haben. Die geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die von der Stadt Jülich ausgesprochene Ablehnung der beantragten Genehmigung eines rund 1.400 qm großen SB-Schuhmarktes, der in einem Gewerbegebiet am Stadtrand angesiedelt werden sollte.
Bau von Fachmärkten führt regelmäßig zu zentrumsschädlichen Wirkungen und Negativfolgen für Verbraucher und städtebauliche Entwicklung
Zur Begründung seiner auch für die Bauleitplanung bedeutsamen Entscheidung führte das Gericht aus, dass nach den aus der Fachliteratur bekannten betriebswirtschaftlichen Untersuchungen davon auszugehen sei, dass solche Fachmärkte, die ein typisch innerstädtisches Sortiment wie z. B. Schuhe anbieten, zu so genannten zentrumsschädlichen Wirkungen mit negativen Folgen für die Verbraucher und die städtebauliche Entwicklung führen könnten. Die Funktion der Innenstadt als Zentrum für die Bedarfsdeckung werde dadurch beeinflusst, dass wegen des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Einzelhandelsbetriebe ihrerseits infolge verminderter Gewinnerwartungen den innerstädtischen Standort als unattraktiv ansähen. Als Folge hieraus werde sich das städtebauliche Gewicht von den zentralen Versorgungsbereichen zur Peripherie hin verlagern. In diesem Zusammenhang könne ein Umsatzverlust von 10 % für die innerstädtischen Einzelhandelsbetriebe nicht als unwesentlich gewertet werden. Dies gelte auch im Hinblick auf so genannte Billigmärkte, weil auch sie ein Sortiment führten, welches in den zentralen Fachgeschäften oder Filialen angeboten werde.
Sicherung verbrauchernaher Versorgung muss für auch für nichtmotorisierte Bevölkerung gewährleistet bleiben
In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, dass die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung für alle – insbesondere auch für die nichtmotorisierten – Bevölkerungskreise gewährleistet bleiben müsse. Dieses städtebauliche Ziel werde durch einen großflächigen zu Lasten des innerstädtischen Angebots gehenden Schuhmarkt an einem ungeeigneten Standort in Frage gestellt.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe “Wissenswerte Urteile”.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Bebauungsplan mit Ausschluss von Einzelhandel unzulässig
( Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 8 A 11322/09.OVG] ) - Keine schädlichen Auswirkungen auf Einzelhandel durch benachbartes Einkaufscenter
( Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG/ 1 C 10403/09.OVG] )
- Bebauungsplan mit Ausschluss von Einzelhandel unzulässig
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:05.11.1997
- Aktenzeichen:7 A 2902/93
Quelle:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online