Mietrecht Trier – Vermieter muss bei Schadensberechnung einen Abzug alt für neu vornehmen.
Beschädigt der Mieter Eigentum des Vermieters, muss bei der Berechnung des Schadensersatzes der Abzug alt für neu berücksichtigt werden, sofern nicht lediglich eine Reparatur erfolgte bzw. erfolgen soll.
Es gilt eine Relation der allgemein üblichen Nutzungsdauer eines Gegenstandes mit dem neuen Gegenstand herzustellen.
Die Rechtsprechung hat in vielen Einzelfällen hier Abzüge alt für neu ausgeurteilt, die aber stets der Einzelfallbetrachtung bedürfen. Es gilt den jeweiligen Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Nachfolgend ein paar Beispiele der anerkannten üblichen Nutzungsdauer; man sieht, es darf gestritten werden:
- Handbrause 8 Jahre
- Mischbatterie 8 Jahre
- Badewanne aus Stahlblech 20-40 jahre
- Wannenbeschichtung 20 Jahre
- Fliesen 30-35 Jahre
- WC-Schüssel 30 Jahre
- Parkett 12-20 Jahre
- PVC 8 – 20 Jahre
- Teppichboden 5-10 Jahre
- Wohnungseingangstür 10 Jahre