Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – Sturz im Blumenladen wegen Pflanzenblatt auf Fußboden
Sturz im Blumenladen: Blatt auf dem Fußboden bringt Kundin zu Fall
Zur Verkehrssicherungspflicht in einem Blumenladen
Kommt ein Kunde infolge des Ausrutschens auf einem Pflanzenblatt in einem Blumenladen zu Schaden, so kann er dafür nicht den Betreiber des Geschäftes haftbar machen. Wurden alle nötigen Vorkehrungen zur Schadensvermeidung getroffen, indem beispielsweise ausreichend ausgefegt wurde, so stellt ein einzelnes Blatt auf dem Fußboden noch keine Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau auf Schmerzensgeld, nachdem sie in einem Blumengeschäft auf dem Blatt einer Pflanze ausgerutscht und gestürzt war.
Nur erforderliche und zumutbare Vorkehrungen müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht getroffen werden
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass der beklagte Blumenhändler weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung hafte, denn dieser habe die ihm obliegende Pflicht zur Verkehrssicherung nicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nicht alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts. Es würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.
Fußboden im Blumengeschäft kann nicht jederzeit frei von Verunreinigungen sein
In einem Blumengeschäft könne der Fußboden nicht in jedem erdenklichen Augenblick frei von Verunreinigungen sein. Dass ein einzelnes kleines Blatt auf einem trockenen Boden eine Kundin zu Fall bringt, sei ein Geschehensablauf, der durch noch so häufiges und sorgfältiges Kehren nicht zu vermeiden sei (OLG Hamburg, VersR 1972, 650). Somit könne festgestellt werden, dass keine objektive Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung ursächlich für den Sturz geworden ist.
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Die Mitarbeiter des Blumengeschäfts hätten vor, während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt. Dass dies mit der nötigen Sorgfalt geschehen ist, werde schon dadurch belegt, dass der Boden trocken gewesen sei und nur ein einziges Blatt dort gelegen habe. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne damit nicht festgestellt werden.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Schadensersatz für Sturz über eine Weintraube – zur Verkehrssicherungspflicht in der Obstabteilung eines Supermarktes
( Oberlandesgericht Nürnberg Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 3 U 806/05] ) - Schmerzensgeldstreit wegen Ausrutscher über Fettfleck oder Gelbwurst im Supermarkt
( Amtsgericht München Vergleich Entscheidung
[Aktenzeichen: 271 C 18055/11] )
- Schadensersatz für Sturz über eine Weintraube – zur Verkehrssicherungspflicht in der Obstabteilung eines Supermarktes
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Koblenz
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:14.07.2011
- Aktenzeichen:5 U 362/11
Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)