Abmahnung – was kann abgemahnt werden? LAG erweitert die Liste bei fehlendem Respekt “Scheisswochenende”
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Top Ten der Abmahnungsgründe
- unentschuldigtes Fehlen
- Arbeitsverweigerung
- verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz
- Vortäuschen von Krankheit/Arbeitsunfähigkeit
- unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
- Arbeit trotz Krankheit/Arbeitsunfähigkeit
- Schlechtleistung
- Überziehen der Pausenzeit
- eigenmächtiger Urlaubsantritt
- nicht genehmigte Nebentätigkeit
Das LAG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 23.08.2011, 3 SA 150/11 festgestllt, dass es an dem Mindestmaß an Respekt fehlt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Chef mit dem Wunsch eines “beschissenen Wochenendes” oder eines “Scheisswochenendes” verabschiedet. Dieser “besondere Gruß” darf abgemahnt werden.
Achtung Arbeitnehmer
Wenn eine besondere Erheblichkeit hinzukommt oder bereits vorher abgemahnt wurde, kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar zur Kündigung berechtigt sein.