Filesharing- Belehrungspflichten unter Eheleuten – in welchem Umfang?
Grundsätzlich besteht bei Filesharing-Tatbeständen zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer, somit schadensersatzpflichtig, sei. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass plausibel und kausal dargelegt wird, dass es sich etwa um den gemeinsamen, familiär genutzten Internetanschluss handelt.
Stellt nun die Ehefrau des Anschlussinhabers illegal Musiktitel in Tauschbörsen zur Verfügung, ist zu prüfen, in wieweit der Anschlussinhaber, hier der Ehemann, einer Aufklärungs-und Überwachungspflicht gegenüber seiner Frau nachkommen musste, um für sich eine persönliche Haftung auszuschließen.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22.03.2013 Az.: 11 W 8/13 klargestellt, dass etwaige Aufklärungs- und Überprüfungspflichten gegenüber dem Ehepartner unzumutbar sind, insbesondere, wenn dem Anschlussinhaber kein rechtsverletzendes Verhalten seines Ehepartners in der Vergangenheit bekannt ist.
Grundsätzlich besteht bei Filesharing-Tatbeständen zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer, somit schadensersatzpflichtig, sei. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass plausibel und kausal dargelegt wird, dass es sich etwa um den gemeinsamen, familiär genutzten Internetanschluss handelt.
Stellt nun die Ehefrau des Anschlussinhabers illegal Musiktitel in Tauschbörsen zur Verfügung, ist zu prüfen, in wieweit der Anschlussinhaber, hier der Ehemann, einer Aufklärungs-und Überwachungspflicht gegenüber seiner Frau nachkommen musste, um für sich eine persönliche Haftung auszuschließen.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22.03.2013 Az.: 11 W 8/13 klargestellt, dass etwaige Aufklärungs- und Überprüfungspflichten gegenüber dem Ehepartner unzumutbar sind, insbesondere, wenn dem Anschlussinhaber kein rechtsverletzendes Verhalten seines Ehepartners in der Vergangenheit bekannt ist.