Kündigungsfrist für Mieter im Wohnungsmietverhältnis – 3 Monate für den Mieter – Was aber gilt für Altverträge?
Seit der Mietrechtsreform 2002 gilt für den Mieter ein besonderer Schutz betreffend der Kündigungsfrsiten.
§ 573 c BGB lautet:
Absatz 1:
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Absatz 2:
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Absatz 3:
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Was ist mit Mietverträgen, die älter als 2002 sind?
Abweichende Vereinbarungen sind für den Mieter und den Vermieter nur unter Beachtung der Abs 2 und 4 möglich. D.h. das neue Recht gilt auch für Mietverträge die älter sind.
Aber dies gilt nur für die Mieterkündigung. Der Vermieter bleibt an eine für ihn nachteilig vereinbarte Kündigungsfristverlängerung gebunden. Das gilt selbst dann, wenn die gleichzeitig zum Nachteil des Mieters vereinbarte Verlängerung wegen § 573 c BGb unwirksam ist bzw. wird, so die entscheidung des BGH NZM 2008, 362.