Unfall – Kfz – höhere Reparaturkosten als im Gutachten festgestellt – sind auch diese Kosten zu erstatten?
Grundsätzlich hat der geschädigte Eigentümer eines Kfz den Geldbetrag vom Schädiger zu erhalten, den er konkret aufgewendet hat, um den Schaden auszugleichen.
Ein Anwendungsfall der Differenzhypothese.
Erst durch die fachgerechte Reparatur des Kfz wird der geschädigte Fahrzeugeigentümer so gestellt, wie er es ohne den Unfall vorher gewesen ist. Er soll weder besser noch schlechter gestellt werden als vor dem Unfall.
Ist daher tatsächlich ein höherer Betrag für die Reparatur erforderlich, als im Gutachten vorgesehen, ist auch grundsätzlich dieser weitergehende Schaden vom Unfallverursacher zu erstatten, es handelt sich um den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB.
In der Regel hat aber hier der Geschädigte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine sorgfältige Begründung abzugeben.