Heizkostenverordnung: BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip Vermieter muss Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachholen
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere “die Kosten der verbrauchten Brennstoffe”. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (so genanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Mangel der Abrechnung darf nicht durch Kürzung der Heizkostenforderung ausgeglichen werden
Das Gericht entschied weiter, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.
Vermieter muss Abrechnung nach Leistungsprinzip nachholen
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.
*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
[…]
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
[…]
** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. […]
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Betriebskosten: BGH zur Abrechnung von Hauswartkosten und Stromkosten für Heizungsanlage sowie zum Abflussprinzip( Bundesgerichtshof Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: VIII ZR 27/07] ) - BGH: Abrechnung der Betriebskosten nach dem Abflussprinzip ist zulässig( Bundesgerichtshof Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: VIII ZR 49/07] )
- Betriebskosten: BGH zur Abrechnung von Hauswartkosten und Stromkosten für Heizungsanlage sowie zum Abflussprinzip( Bundesgerichtshof Urteil Entscheidung
- Vorinstanz:
- Amtsgericht Königstein im Taunus Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 21 C 204/10 (19)] - Landgericht Frankfurt am Main Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 2-17 S 128/10]
- Amtsgericht Königstein im Taunus Urteil Entscheidung
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesgerichtshof
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:01.02.2012
- Aktenzeichen:VIII ZR 156/11
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online